Satzung des Raubkatzen Barnim e.V.
​
​
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuletzt geändert am: 08.02.2020.
​
​
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
​
(1) Der Verein führt den Namen „RAUBKATZEN BARNIM e.V.“ im Folgenden „Verein“ genannt.
​
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 16230 Sydower Fließ und ist beim Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen.
​
(3) Neben dem Vereinssitz nach § 1 Abs. 2 kann der Verein einen Verwaltungssitz (Geschäftssitz) haben.
​
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
​
​
§ 2 Zweck des Vereins
​
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Besonderes Augenmerk legt der Verein dabei auf die im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA*) Anhang I und II erfassten Wildkatzen.
​
(2) Ziel des Vereins ist es, aktiv an dem „Europäisches Erhaltungszuchtprogramm, EEP“, zur Erlangung genetisch ausbalancierter Populationen teilzunehmen, die als Reservoir zur Aufstockung schwindender Wildtierbestände in der Zukunft dienen sollen. Auch zur Auswilderung nicht geeignete Tiere sind zu versorgen, um damit die Artenvielfalt zu erhalten.
​
(3) Der Verein unterstützt die Grundlagenforschung auf verhaltensbiologischem Gebiet bei In- und Ex-situ-Projekten zur Optimierung von Auswilderungsprogrammen. Dabei werden ausschließlich Projekte von gemeinnützigen Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstützt.
(4) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
​
(5) Bekämpft wird jeglicher Missbrauch, die mangelhafte Versorgung und die Misshandlung von Tieren.
​
(6) Weiteres Ziel des Vereins ist die Erfüllung des Bildungsauftrages nach § 1 dieser Satzung.
​
(7) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
​
(8) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
​
(9) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
​
​
§ 3 Mitgliedschaft
​
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden.
​
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
​
(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem vom Verein geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
​
(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
​
​
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
​
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
​
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut
gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-
Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied
und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
​
(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
​
(4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
​
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
​
(6) Die Ämter des Vereins, wie Vorstand, Kassenprüfer, Ausschüsse, Kommissionen usw. werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass Mitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gewährt werden kann.
​
​
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
​
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.
​
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
​
(3) Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.
(4) Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail durch Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
​
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Auschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
​
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
​
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.
​
​
§ 6 Mitgliedsbeiträge
​
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
​
​
§ 7 Organe des Vereins
​
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
​
​
§ 8 Mitgliederversammlung
​
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu
beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
- Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
- Den Vorstand zu entlasten,
- Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Beschlüsse zur Beitragsordnung,
- Aufnahme von Darlehen zu beschließen, mit denen die Summe der Gesamtverbindlichkeiten des Vereins 4% der Gesamterlöse des Vorjahres übersteigen würde.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
​
(3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
​
(4) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
​
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von drei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und sind von einem Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen.
​
​
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
​
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
​
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
​
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
​
(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
​
​
§ 10 Vorstand
​
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister.
Mitglieder des Vorstands müssen aktive Mitglieder des Vereins sein.
​
(2) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf
bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
​
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weisebestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
​
(4) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist zudem für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
​
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien (§ 71 BGB) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
​
(6) Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein.
​
(7) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
​
(8) Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.
​
(9) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
​
(10) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich (Umlaufbeschluss), oder mittels moderner Telekommunikationsmittel (z.B. Telefonkonferenz, Skype, E-Mail) gefasst werden.
§ 11 Kassenprüfer
​
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit jedes Kassenprüfers beträgt zwei Jahre und endet mit dem Tag, an dem dessen Nachfolger gewählt ist. Scheidet mehr als ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand die vakanten Stellen kommissarisch besetzen.
​
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäßen Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Die Kassenprüfung wird durch mindestens einen Kassenprüfer durchgeführt.
​
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus einer Kassenprüfung ergibt.
​
​
§ 12 Auflösung des Vereins
​
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für den Erhalt, die Förderung und die Pflege des
Natur-, Arten und Umweltschutzes im Sinne der Satzung, die diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
​
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes abschließend bestimmt.
Beitragsordnung des Vereins Raubkatzen Barnim e.V. (Stand 11/2015)
§ 1 Höhe der Mitgliedsbeiträge
(1) Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 60,00 (sechzig) Euro.
(2) Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 120,00 (einhundertzwanzig) Euro. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind laut Satzung von der Beitragszahlung befreit.
§ 2 Ermäßigung
(1) Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft (z.B. Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner und Sozialhilfeempfänger) kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag ermäßigt
werden.
(2) Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 30,00 (dreißig) Euro.
(3) Der Vorstand entscheidet über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht aus Gründen des Absatzes 1.
§ 3 Fälligkeit / Zahlweise.
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig.
(2) Die Zahlung des Beitrags erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Ãœberweisung gezahlt werden. Hierbei ist jeweils die Mitgliedsnummer
anzugeben.